Recht und Hege – Glossar

18 Fachbegriffe zum Thema Recht und Hege, kurz erklärt. Stand: .

Schonzeit

Zeitraum im Jahr, in dem eine Fischart nicht gefangen und entnommen werden darf, meist während der Laichzeit.

Die Schonzeit schützt die Fische in der Zeit, in der sie laichen und besonders leicht zu fangen sind. Ein während der Schonzeit gefangener Fisch muss sofort schonend zurückgesetzt werden. Die Zeiträume legt jedes Bundesland selbst fest; Gewässerbewirtschafter können strengere Regeln erlassen.

Mindestmaß auch: Schonmaß, Brittelmaß

Mindestlänge, die ein Fisch erreichen muss, bevor er entnommen werden darf. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

Das Mindestmaß soll sicherstellen, dass ein Fisch mindestens einmal ablaichen konnte, bevor er entnommen wird. Gemessen wird die Totallänge von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Untermaßige Fische sind sofort schonend zurückzusetzen. In Bayern heißt das Mindestmaß Schonmaß.

Entnahmefenster auch: Küchenfenster, Höchstmaß

Regel, nach der nur Fische zwischen einem Mindest- und einem Höchstmaß entnommen werden dürfen.

Bei einem Entnahmefenster werden zu kleine und auch besonders große Fische geschont. Große Laichfische tragen viel und gut entwickelten Laich und sind für den Bestand besonders wertvoll. Entnahmefenster gelten zum Beispiel für den Dorsch in der Ostsee oder in manchen Bundesländern und Vereinsgewässern für Hecht und Zander.

Fangbeschränkung auch: Tagesfangbegrenzung, Bag-Limit

Höchstzahl an Fischen einer Art, die ein Angler pro Tag entnehmen darf.

Fangbeschränkungen stehen meist in der Erlaubniskarte des Gewässers oder in der Gewässerordnung des Vereins. Für einige Meeresfische legt die EU Tagesfangbegrenzungen für Freizeitangler fest.

Fischereischein

Amtlicher Nachweis, dass jemand die Fischerprüfung bestanden hat und Fische fangen darf. Er wird von der Gemeinde ausgestellt.

Wer in Deutschland angeln will, braucht in der Regel einen Fischereischein und zusätzlich eine Erlaubnis des Gewässerbewirtschafters. Voraussetzung ist meist die bestandene Fischerprüfung. Die Regeln für Jugendliche, Urlauber und Ausnahmen sind in jedem Bundesland verschieden.

Erlaubnisschein auch: Angelkarte, Fischereierlaubnis, Gewässerkarte

Schriftliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten, in einem bestimmten Gewässer zu angeln.

Der Fischereischein allein berechtigt nicht zum Angeln. Zusätzlich braucht man für jedes Gewässer einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Pächters. Er ist beim Angeln mitzuführen und nennt Gewässerstrecke, Gültigkeitsdauer und besondere Bestimmungen.

Fischereirecht

Recht, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es ist mit der Pflicht zur Hege verbunden.

Das Fischereirecht gehört meist dem Eigentümer des Gewässers. Es kann aber auch als selbstständiges Recht bestehen oder verpachtet werden. Wer das Fischereirecht ausübt, muss den Fischbestand hegen.

Hege auch: Hegepflicht

Pflicht des Fischereiberechtigten, einen artenreichen, gesunden und dem Gewässer angepassten Fischbestand zu erhalten und aufzubauen.

Zur Hege gehören zum Beispiel die Überwachung des Bestands, angepasster Besatz, Fangbeschränkungen und der Schutz von Laichplätzen. Die Hegepflicht ist in den Fischereigesetzen der Länder verankert.

Besatz auch: Fischbesatz

Gezieltes Einsetzen von Fischen in ein Gewässer, um einen Bestand zu stützen oder wieder aufzubauen.

Besatz ist nur sinnvoll, wenn die Art in das Gewässer passt und sich der Bestand nicht von selbst erhalten kann. Besatzfische müssen gesund sein und sollen möglichst aus der Region stammen. Falscher Besatz kann Krankheiten einschleppen und heimische Arten verdrängen.

Fischereiaufseher auch: Fischereiaufsicht, Kontrolleur

Person, die das Einhalten der fischereirechtlichen Vorschriften am Gewässer kontrolliert.

Fischereiaufseher dürfen Fischereischein, Erlaubnisschein, Fanggeräte und Fänge kontrollieren. Sie werden je nach Bundesland von Behörden bestellt oder bestätigt. Angler müssen ihnen die Papiere vorzeigen.

Tierschutzgesetz

Gesetz, das Tiere vor unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden schützt. Es gilt auch für Fische.

Für Angler bedeutet das: Fische sind schonend zu behandeln, maßige Fische zur Verwertung werden sofort fachgerecht betäubt und getötet. Wer einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zufügt, macht sich strafbar. Fangen und Zurücksetzen allein zum Vergnügen gilt rechtlich als problematisch.

Betäuben und Töten auch: Abschlagen, Herzstich, Kiemenrundschnitt

Fische, die entnommen werden, müssen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung zuerst betäubt und dann sofort getötet werden.

Betäubt wird mit einem kräftigen Schlag mit einem stumpfen Gegenstand, dem Fischtöter, auf den Kopf. Danach wird der Fisch sofort durch Herzstich, Kiemenrundschnitt oder Entbluten getötet. Für Plattfische und Aale enthält die Tierschutz-Schlachtverordnung Sonderregeln.

Zurücksetzen auch: Catch and Release

Schonendes Freilassen eines gefangenen Fisches, zum Beispiel weil er untermaßig ist oder Schonzeit hat.

Der Fisch sollte möglichst im Wasser vom Haken gelöst und nur mit nassen Händen angefasst werden. Ein Hakenlöser oder eine Lösezange hilft dabei. Untermaßige oder geschonte Fische müssen zurückgesetzt werden. Ob es erlaubt ist, maßige Fische zurückzusetzen, regeln Tierschutzrecht und Landesrecht unterschiedlich.

Setzkescher

Netzbehälter, in dem gefangene Fische lebend im Wasser gehältert werden.

Ob ein Setzkescher benutzt werden darf, regeln die Bundesländer unterschiedlich. Wo er erlaubt ist, muss er ausreichend groß sein, aus knotenfreiem Material bestehen und so im Wasser liegen, dass die Fische genug Platz und Sauerstoff haben.

Köderfisch

Kleiner Fisch, der als Köder für Raubfische verwendet wird.

Lebende Köderfische sind in Deutschland aus Tierschutzgründen grundsätzlich verboten. Tote Köderfische sind erlaubt, wenn die Art nicht geschont ist und das Mindestmaß beachtet wird. Köderfische sollten aus demselben Gewässer stammen, um keine Krankheiten zu verschleppen.

Fischwilderei

Straftat, bei der jemand ohne Berechtigung in fremdem Fischereirecht fischt.

Wer ohne gültigen Erlaubnisschein angelt, begeht Fischwilderei nach dem Strafgesetzbuch. Sie kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

Invasive Art auch: invasive gebietsfremde Art, Unionsliste

Gebietsfremde Art, die heimische Arten oder Lebensräume schädigt. Für Arten der EU-Unionsliste gelten strenge Verbote.

Arten der Unionsliste, zum Beispiel Sonnenbarsch und Blaubandbärbling, dürfen nicht gehalten, transportiert oder freigelassen werden. Gefangene Tiere dürfen nicht lebend in das Gewässer zurück, sondern sind waidgerecht zu töten.

Neozoen auch: Neozoon, gebietsfremde Art

Tierarten, die durch den Menschen in ein Gebiet gelangt sind, in dem sie vorher nicht vorkamen.

Beispiele bei Fischen sind Regenbogenforelle, Bachsaibling, Zwergwels, Sonnenbarsch und die Schwarzmundgrundel. Bei den Krebsen sind es Signalkrebs, Kamberkrebs und Roter Amerikanischer Sumpfkrebs. Manche Neozoen werden invasiv und verdrängen heimische Arten.

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